Autor
Matthias Kühne
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Betriebswirt (IWW), Certified Valuation Analyst (EACVA), Wirtschaftsmediator (BStBK)
Matthias Kühne, 05.12.2025
Bilanzierung zum 31.12.2025: Warum sich Steuerberater schon heute um ihre Krisenmandanten kümmern sollten
Die neue Bilanzierungssaison steht vor der Tür und damit die immer gleichen Herausforderungen an Kapazitäten und Geschwindigkeit.
Die vermeintliche Lösung: Die A-Mandanten werden zuerst bedient. Die häufig unliebsamen Krisenmandanten werden „nach hinten“ geschoben.
Leider ein fataler Fehler, der zivil- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann – für Ihren Mandanten, aber auch für Sie als Steuerberater!
Verkürzte Aufstellungsfristen für Jahresabschlüsse in der Krise
Jahresabschlüsse von Mandanten in der Krise sind nach den allgemeinen Regelungen innerhalb einer dem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen (§ 243 HGB): Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 8 – 10 Wochen nach dem Bilanzstichtag. Die 6-Monatsfrist des § 264 HGB gilt nicht. Die Verletzung dieser Frist stellt eine Bankrottstraftat i.S.d. §§ 283 ff. StGB dar.
Fortführungsprognose erforderlich – Pflichten und Haftungsrisiken nach dem HGB
Die Haftung des Steuerberaters setzt voraus, dass der Steuerberater die falsche Bilanzierung nach Fortführungswerten nach Umfang und Inhalt des erteilten Auftrags zu verantworten hat. Der Steuerberater haftet nicht für jeden, objektiv zu Unrecht auf der Grundlage von Fortführungswerten erstellten Jahresabschluss. Er darf dem Jahresabschluss jedoch keine Fortführungswerte zugrunde legen, wenn ihm, auf Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen, die Vermutung des § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB widerlegt erscheint oder ihm ernsthafte Zweifel bestehen, die nicht ausgeräumt werden.
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Kriterien für die Going-Concern-Bilanzierung
Eine Bilanzierung unter Fortführungswerten oder Going-Concern-Prämisse ist nach der Rechtsprechung nur bei Vorliegen folgender – kumulativer – Kriterien möglich:
- Erwirtschaftung von Gewinnen in der Vergangenheit
- leichter Zugriff auf finanzielle Mittel
- keine drohende Überschuldung
Liegen die Kriterien nicht vor und hat der Steuerberater Zweifel, dass tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten der Unternehmensfortführung entgegenstehen, muss er entweder klären, ob diese Umstände tatsächlich vorliegen oder nicht geeignet sind, die Fortführungsprognose in Frage zu stellen, oder dafür Sorge tragen, dass die Gesellschaft eine explizite Fortführungsprognose erstellt.
Übergibt die Gesellschaft dem Steuerberater eine explizite Fortführungsprognose, darf der Steuerberater diese – wenn sie nicht evident untauglich ist – bei der Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde legen. Legt der Mandant nicht von sich aus ein Prüfungsergebnis der Fortführungsaussichten vor, muss der Steuerberater die Vorlage anmahnen, um das Risiko einer mangelhaften – weil zu Unrecht mit Fortführungswerten aufgestellten – Bilanz auszuschließen. Hingegen darf er sich nicht auf bloße Aussagen ohne sachliches Gehalt der Geschäftsführer oder der Gesellschafter verlassen. Er ist zwar nicht verpflichtet, die notwendigen Überprüfungen ohne gesonderten Auftrag selbst zu veranlassen oder durchzuführen. Er muss jedoch dafür Sorge tragen, dass der Mandant die bestehenden Bedenken gegen einen Ansatz von Fortführungswerten ausräumt – der Steuerberater muss daher die vom Mandanten abgegebenen Erklärungen daraufhin überprüfen, ob sie stichhaltig und von Substanz sind.
Was tun? Krisenmandanten vor Jahresende ansprechen und explizite Fortführungsprognose einholen
Schreiben Sie Ihre Mandanten in schwieriger wirtschaftlicher Lage noch vor dem Jahreswechsel an. Kündigen Sie an, dass aufgrund der wirtschaftlichen Lage eine explizite Fortführungsprognose erforderlich ist.
Nur bei Vorlage der expliziten Fortführungsprognose durch den Mandanten umgehen Sie zum einen die Haftungsgefahr wegen eines objektiv falschen Bilanzansatzes. Ebenso kann nur bei rechtzeitiger Information des Mandanten über die Notwendigkeit der expliziten Fortführungsprognose der Zeitplan zur Einhaltung der verkürzten Aufstellungsfrist für die Bilanz zum 31.12.2025 eingehalten werden.
Brauchen Sie Unterstützung bei der Fortführungsprognose? Wir sind für Sie da!
Wenn Sie weitere Informationen für Ihren Krisenmandanten benötigen, bspw. wie eine explizite Fortführungsprognose aufzubauen ist, finden Sie hier weitergehende Hinweise unter:
https://www.schrittmacher-kanzlei.de/fortbestehensprognose-anforderungen-rechtslage-und-vorgehensweise/
https://www.schrittmacher-kanzlei.de/krisenberatung/beratung-steuerberater-bei-krisenmandanten/



