Autor
Frank Lienhard
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Certified Valuation Analyst (EACVA)
Frank Lienhard, 22.05.2026
Patchwork-Testament vs.
Gesellschaftsvertrag: Gestalten Sie
die Unternehmensnachfolge
rechtssicher!
Patchwork-Familien sind längst keine Ausnahme mehr. Wenn jedoch Vermögen – insbesondere Unternehmensanteile – im Spiel ist, kann die Nachlassplanung schnell zur juristischen Herausforderung werden. Besonders kritisch wird es, wenn sich Testament und Gesellschaftsvertrag widersprechen. Dann stellt sich die Frage: Was gilt eigentlich: das Testament oder der Gesellschaftsvertrag?
Testament vs. Gesellschaftsvertrag: Was gilt?
Grundsätzlich gilt: Soweit der Gesellschaftsvertrag für den Übergang von Gesellschaftsanteilen im Todesfall spezielle Regelungen (z. B. Eintritts-, Fortsetzungs- oder Abfindungsklauseln) enthält, gehen diese Regelungen dem Testament vor. Die gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen regeln dann, wer Gesellschafter wird und ob der Anteil überhaupt vererblich ist. Das liegt daran, dass Unternehmensanteile keine „gewöhnlichen“ Nachlassgegenstände sind. Der Übergang der Unternehmensanteile nach dem Tod eines Gesellschafters richtet sich primär nach dem Gesellschaftsvertrag. Das Testament wirkt insoweit nur, als der Anteil nach gesellschaftsvertraglicher Regelung überhaupt in den Nachlass fällt. Andernfalls erhalten die Erben ggf. nur einen Abfindungsanspruch. Der Vorrang des Gesellschaftsvertrags gilt insbesondere bei Personengesellschaften, bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH) ist die Vererblichkeit des Anteils gesetzlich vorgesehen, kann aber durch gesellschaftsvertragliche Regelungen (z. B. Einziehungsklauseln, Zustimmungserfordernisse) beschränkt werden. Im Grundsatz lässt sich feststellen, dass das Gesellschaftsrecht hinsichtlich der Nachfolge im Zweifel immer Vorrang vor dem Erbrecht hat. Die Gesellschafterstellung kann nur so vererbt werden, wie es das Gesetz für die betreffende Rechtsform und der Gesellschaftsvertrag im Einzelfall zulassen.
Risiken bei Kollision: Rechtsunsicherheit, Blockaden und Zwangsabfindungen
Fehlt im Gesellschaftsvertrag eine klare Regelung oder widerspricht das Testament den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen, kann es zu erheblichen Streitigkeiten kommen – etwa, wenn die Erben andere Vorstellungen haben als die Mitgesellschafter. Im Zweifel ist durch Auslegung zu ermitteln, ob sich Testament und Gesellschaftsvertrag ergänzen oder widersprechen; im Konfliktfall hat der Gesellschaftsvertrag Vorrang. Es besteht eine sehr weitgehende Vertragsfreiheit, sodass sowohl die Auflösung, die Fortsetzung unter den verbleibenden Gesellschaftern als auch die Vererbung des Anteils bei allen Gesellschaftsformen möglich ist, sofern dies gesellschaftsvertraglich geregelt ist. Eine spätere Korrektur der Nachfolgeregelung ist grundsätzlich nur durch Änderung des Gesellschaftsvertrags, nicht jedoch durch eine letztwillige Verfügung möglich.
Typische Konfliktszenarien in Patchwork-Konstellationen
In Patchwork-Familien ist die Situation oft besonders sensibel:
- Ein Unternehmer möchte seine Kinder aus erster Ehe gleichberechtigt mit den Kindern der
neuen Partnerin bedenken; - Im Testament werden Anteile an verschiedene Familienmitglieder verteilt, während der
Gesellschaftsvertrag vorsieht, dass Anteile nur an bestimmte Personen übergehen dürfen; - Der überlebende Ehepartner soll abgesichert werden, aber ohne Mitspracherecht im
Unternehmen zu erhalten;
Solche Fälle führen in der Praxis oft zu Rechtsunsicherheit, Blockaden oder Zwangsabfindungen. Gerade bei Familiengesellschaften sind gesellschaftsvertragliche Übertragungsbeschränkungen üblich und sinnvoll, um die Unternehmensfortführung zu sichern.
Lösung: Abstimmung von Testament und Gesellschaftsvertrag: Nachfolgeklauseln richtig
gestalten
Die Lösung liegt in einer sorgfältigen Abstimmung beider Dokumente. Nur wenn Testament und Gesellschaftsvertrag miteinander harmonieren, lässt sich sicherstellen, dass die Nachfolge tatsächlich nach den eigenen Wünschen verläuft. Wichtig ist hier die enge Zusammenarbeit zwischen Erbrechtler, Gesellschaftsrechtler und Steuerberater.
Hier unsere Checkliste:
- Lassen Sie den Gesellschaftsvertrag überprüfen, wenn sich familiäre Änderungen ergeben
haben (z.B. erneute Ehe, weitere Kinder, Scheidung); - Nehmen Sie klare Nachfolgeklauseln in den Gesellschaftsvertrag auf (z. B. Eintritts-,
Abfindungs-, Zustimmungsklauseln); - Passen Sie das Testament an die vertraglichen Vorgaben des Gesellschaftsvertrags an.
Es ist dringend zu empfehlen, die gesellschaftsvertraglichen mit den testamentarischen Regelungen in Einklang zu bringen, idealerweise korrespondierend in beiden Dokumenten.
Fazit
Ein Patchwork-Testament ohne Blick auf den Gesellschaftsvertrag kann im schlimmsten Fall den unternehmerischen Familienfrieden gefährden. Wer Verantwortung trägt – für Familie und Unternehmen gleichermaßen – sollte beide Dokumente als Einheit begreifen und regelmäßig rechtlich prüfen lassen.
Führen Sie ein kleines oder mittelständisches Unternehmen in Offenburg oder der Ortenau? Wir prüfen und harmonisieren Testament und Gesellschaftsvertrag – rechtssicher, praxistauglich und mit Blick auf Patchwork-Konstellationen



