Ablauf eines Insolvenzverfahrens
Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick über den typischen Ablauf eines Insolvenzverfahrens.
Sie haben Fragen oder benötigen weitere Informationen? Melden Sie sich bei uns, wir helfen Ihnen gerne weiter.
Das Insolvenzverfahren dient der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Es handelt sich um ein Gesamtvollstreckungsverfahren, d.h. es unterliegt grundsätzlich das gesamte schuldnerische Vermögen dem Insolvenzbeschlag. Der Insolvenzverwalter sichert und verwertet das Vermögen und verteilt es – nach Abzug der Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten – gleichmäßig an die Insolvenzgläubiger, deren angemeldete Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt worden sind.
Um das Vermögen vor weiteren Abgängen zu schützen, geht mit der Verfahrenseröffnung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Dieser wird „Herr des Verfahrens“. Ferner darf nach Verfahrenseröffnung wegen Insolvenzforderungen nicht mehr in die Insolvenzmasse vollstreckt werden. Zuletzt können Forderungen des Schuldners befreiend nur noch an den Insolvenzverwalter geleistet werden. Soweit ein Gläubiger ein Insolvenzverfahren in Gang gesetzt hat, gelten die Wirkungen der Verfahrenseröffnung für und gegen alle Gläubiger.
Die Insolvenzordnung unterscheidet hauptsächlich zwischen dem so genannten Regel-insolvenzverfahren und dem vereinfachten Insolvenzverfahren („Verbraucherinsolvenzverfahren“). Das Regelinsolvenzverfahren findet vereinfacht auf Unternehmen aller Art und auf Einzelunternehmen Anwendung, während das Verbraucherinsolvenzverfahren hauptsächlich bei Privatpersonen zur Anwendung gelangt (näheres s. u.).
Im Regelinsolvenzverfahren wird die eingesetzte Person Insolvenzverwalter, im vereinfachten Verfahren Treuhänder genannt. Sie können die unterschiedlichen Verfahren auch am gerichtlichen Aktenzeichen erkennen: IN für Regelinsolvenzverfahren und IK für Verbraucherinsolvenzverfahren.
Für Unternehmen gibt es auch die Möglichkeit der Sanierung in einem sog. Eigenverwaltungsverfahren. Seit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen gibt es die Möglichkeit eines vorl. Eigenverwaltungsverfahren bzw. eines Schutzschirmverfahrens. Das Institut der Eigenverwaltung wurde insgesamt gestärkt.
Das Gegenteil des Insolvenzverfahrens stellt die Einzelzwangsvollstreckung dar, in der jeder Gläubiger für sich die Befriedigung im schuldnerischen Vermögen sucht. In der Einzelzwangsvollstreckung wird jeder Gläubiger nur für sich tätig. Der Gläubiger muss das Vermögen ermitteln, in das er vollstrecken möchte. Der Schuldner wird aber nicht gehindert, über sein Vermögen weiter zu verfügen. Er wird von keiner neutralen dritten Person überwacht.
Ziel des Insolvenzverfahrens ist es, die Gläubiger zahlungsunfähiger Unternehmen zufrieden gestellt werden und den Schuldner langfristig von Schulden zu befreien.
Typischer Verfahrensablauf Regelinsolvenzverfahren
Das Insolvenzrecht ist als Teil des Vollstreckungsrechts in erster Linie zivilrechtliches Verfahrensrecht. Dementsprechend bedarf es für die Einleitung eines Verfahrens eines Antrags („Antragsgrundsatz“). Ein Insolvenzverfahren ohne Insolvenzantrag ist unzulässig. D.h. es wird kein Verfahren von Amts wegen durchgeführt. Streng zu unterscheiden ist das Insolvenzverfahren, welches durch einen Antrag einer Behörde eingeleitet wurde.


