Autor
Matthias Kühne
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Betriebswirt (IWW), Certified Valuation Analyst (EACVA), Wirtschaftsmediator (BStBK)
Matthias Kühne, 13.03.2020
Änderungen für einen erleichterten Zugang zur Kurzarbeit
Der Gesetzgeber hat auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der „Corona-Krise“ reagiert und eine Änderung der Kurzarbeit beschlossen. Damit sollen die wirtschaftlichen Folgen für die Unternehmen zumindest abgefedert werden.
Die Neuregelungen wurde am 13.03.20 beschlossen ist in Kraft getreten. Die Neuregelung enthält folgende wesentliche Änderungen der bislang geltenden Regelungen zur Kurzarbeit:
- Um Kurzarbeitergeld nutzen zu können, müssen lediglich 10 % (statt wie bisher ein Drittel) der Beschäftigten im Unternehmen vom Arbeitsausfall betroffen sein (Quorum).
- Teilweiser oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
- Auch Leiharbeitnehmer sollen Kurzarbeitergeld beziehen können.
- Die zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitsgebers werden von der Bundesagentur für Arbeit in vollem Umfang erstatten.
Umfang der Leistung
Kurzarbeitergeld wird in Höhe von 60 % bzw. 67 % des ausgefallenen Nettolohnes bezahlt. Damit orientiert sich das Kurzarbeitergeld an der Höhe des Arbeitslosengeldes. Sozialversicherungsbeiträge werden in vollem Umfang erstattet.
Dauer
Das Kurzarbeitergeld wird für eine Dauer von bis zu 12 Monaten gewährt. Liegen aber weiterhin außergewöhnliche Verhältnisse vor, kann das Arbeitsministerium die Bezugsdauer mit einer Verordnung auf zwei Jahre verlängern.
Anzeige
Kurzarbeitergeld wird ab dem Monat bezahlt, in dem die Anzeige über den Arbeitsanfall bei der Agentur eingegangen ist. Das Formular zur Anzeige über den Arbeitsausfall ist über die Homepage der Agentur für Arbeit abrufbar (hier geht es zum Formular).
Antrag
In einem zweiten Schritt ist das Kurzarbeitergeld formal zu beantragen. Kurzarbeitergeld wird auf Antrag des Arbeitgebers oder der Betriebsvertretung gezahlt. Anbei finden Sie den Link zum Antragsformular der Agentur für Arbeit.
Der vollständig ausgefüllte Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats (Anspruchszeitraums), in dem die Tage liegen, für die das Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Arbeitsrecht und Mitbestimmung
Will der Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen, bedarf es einer vertraglichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Mitarbeiter. Wenn ein Betriebsrat im Unternehmen besteht, ist die Einführung von Kurzarbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) auch mitbestimmungspflichtig. Es bedarf dann ergänzend einer Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit.
Begründung
Um eine unverzügliche Bearbeitung der Anzeige über Arbeitsausfall zu gewährleisten ist es unabdingbar, dass die Gründe für die geplante Kurzarbeit
- Ursachen des Arbeitsausfalls; Vergleichswerte, die die Unterauslastung belegen
- Angaben zu Produkten/Dienstleistungen; Hauptauftraggeber bzw. -nehmer
- Angaben zur vorübergehenden Natur des Arbeitsausfalls ausführlich dargelegt werden.
Einsichtnahme in Unterlagen
Die Agentur für Arbeit ist zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen verpflichtet. Sie kann zu diesem Zweck Einsicht in die für die Lohnabrechnung maßgebenden Unterlagen nehmen, z. B. in Arbeitszeitaufzeichnungen (Schichtbücher, Schichtzettel usw.), Fahrtenschreiber, Akkordaufzeichnungen u. ä. Dies kann Verfahren vor Ort im Betrieb, beim Steuerberater oder – nach Auswahl der Unterlagen und deren Übersendung – in der Agentur für Arbeit erfolgen.
Verfahren
Zur Sicherstellung einer schnellen Bearbeitung und Auszahlung der beantragten Leistungen wird ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren für Zahlungen praktiziert. Die Zahlung erfolgt im Rahmen einer vorläufigen Entscheidung gem. § 328 Abs.1 Nr. 3 SGB III und wird mit einem Leistungsbescheid bekanntgegeben. In der Regel innerhalb von 7 Monaten nach dem Ende des KUG-Bezugs werden die abgerechneten KUG-Bezugszeiträume abschließend geprüft. Für diese Abschlussprüfung werden von der Agentur für Arbeit ausgewählte, zu prüfende Lohn- und Arbeitszeitunterlagen schriftlich angefordert. Die vollständige Übersendung der angeforderten Unterlagen vermeidet zeitaufwändige Rückfragen und sichert eine zügige Bearbeitung. Das Ergebnis der Abschlussprüfung führt zu einer endgültigen Entscheidung, die schriftlich mitgeteilt wird. Damit wird ein rechtssicherer Abschluss des Leistungsfalls gewährleistet.
Merkblatt
Anbei finden Sie den Link zum Merkblatt der Bundesagentur. Hier ist die aktuelle Gesetzesänderung allerdings noch nicht verarbeitet. Da grundsätzliche Vorgehen bleibt aber gleich.