Bankrott (Insolvenzstraftat)

Der Ausdruck Bankrott wird umgangssprachlich noch immer synonym mit den Begriffen Konkurs bzw. Insolvenz verwendet. Rechtlich hat dieser Begriff aber eine andere Bedeutung. Der Bankrott ist ein Straftatbestand des Strafgesetzbuches (§ 283 StGB). Des Bankrotts strafbar macht sich insbesondere derjenige, der zum Zeitpunkt einer Überschuldung, einer drohenden oder bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit Vermögensbestandteile verheimlicht oder beiseite schafft oder die handelsrechtlichen Buchführungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.

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