Beizulegender Wert, § 253 Abs. 2, 3 HGB

Der Sinn und Zweck des beizulegenden Wertes nach HGB besteht in der Werthaltigkeitskontrolle. Wertminderungen werden dabei nur zum Abschlussstichtag berücksichtigt bzw. erfasst und auch nur dann, wenn sie als voraussichtlich dauerhaft beurteilt werden. Eine detaillierte Wertberechnung wird i.d.R. nur bei begründetem Anlass durchgeführt.

Der einer Beteiligung am Abschlussstichtag beizulegende Wert ist i.d.R. aus dem Ertragswert abzuleiten. Das Ertragswertverfahren ist neben den Discounted-Cash-Flow-Verfahren nach dem IDW S 1 zur Ermittlung des Unternehmenswerts als Zukunftserfolgswert vorgesehen, wobei beide Verfahren auf der gleichen konzeptionellen Grundlage (Kapitalwertkalkül) beruhen und bei gleichen Bewertungsannahmen zu gleichen Unternehmenswerten führen, IDW RS HFA 10 Tz. 3.