Fungibilitätsabschlag – Illiquiditätsabschlag

Von einem Fungibilitätsabschlag spricht man, wenn die Verkehrsfähigkeit einer Beteiligung be- oder eingeschränkt ist. Die Beteiligung ist nicht oder nur eingeschränkt handelbar, sie ist illiquide (nicht insolvent!). Folge hieraus ist, dass der Erwerbermarkt kleiner wird, weshalb getreu dem Grundsatz „Angebot und Nachfrage“ ein Abschlag auf den Beteiligungswert vorgenommen wird.

Besondere Bedeutung hat diese Frage bei der Bewertung von Personengesellschaften und bei vinkulierten („gefesselten“) Kapitalgesellschaftsbeteiligungen.