Gläubigerausschuss

Das Insolvenzgericht kann vor der ersten Gläubigerversammlung einen Gläubigerausschuss einsetzen. In ihm sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein (s. § 67 Abs. 2 Satz 1 InsO).

Die Aufgabe dieses Ausschusses ist es, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen (s. § 69 Satz 1 InsO). Die Mitglieder des Ausschusses haben einen Anspruch auf Vergütung (s. § 73 Abs. 1 Satz 1 InsO).