Am 1. Januar 2024 traten die wesentlichen Neuerungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft.
Anforderungen an die Kontenstruktur
Durch MoPeG steigen die Anforderungen an die Kapitalkontenstruktur im Gesellschafterkreis. Das MoPeG hat zwar keine direkte Regelung zur Kapitalkontenstruktur erlassen, aber die Änderungen, die das MoPeG mit sich bringt, machen eine Überprüfung der bestehenden Gesellschaftsverträge und insbesondere der Kapitalkontenstruktur im Zusammenhang mit Gewinnverteilungs- und Entnahmeregelungen erforderlich.
Das Zwei-Konten-Modell hat ausgedient
Die alte Welt mit der oft in Gesellschaftsverträgen vorzufindenden Nutzung von zwei Konten (z.B. Festkapital – Kapitalkonto I und variables Kapital – Kapitalkonto II) wird nicht mehr ausreichen. Somit geht mit MoPeG eine Prüfung der Kapitalkontenstruktur einher. Dieser Umstand wird vermehrt auch in Betriebsprüfungen aufgegriffen und die Kontenstruktur und deren steuerrechtlichen Folgen genau angeschaut. Gerade in älteren Gesellschaftsverträgen ist die Kapitalkontenstruktur oftmals nicht mehr aktuell, widersprüchlich und bei streitigen Situationen in ihren Wirkungen für die Gesellschafter überraschend.
Gewinnverteilungs- und Entnahmeregelungen
Zentral ist in diesem Zusammenhang die Kapitalkontenstruktur in Verbindung mit den Gewinnverteilungs- und Entnahmeregelungen. Sie sind dafür maßgeblich, ob Guthaben der Gesellschafter Eigenkapital der Gesellschaft oder Gesellschafterdarlehen sind oder ob individuelle Ansprüche von Gesellschaftern (z.B. Kapitalkontenverzinsung, Tätigkeitsvergütung) gewinnabhängig sind oder auch bei einem Verlust entstehen. Auch die Auswirkungen im Falle einer Insolvenz sind dabei zu beachten. Diese Aspekte haben nicht nur steuerlich eine hohe Relevanz, sondern entscheiden über Zahlungsansprüche von Gesellschaftern.
Ausgestaltung der Kontenstruktur
In der Gestaltung der Kontenstruktur nach MoPeG bietet sich grds. folgender Aufbau an. Dieser ist dann auf die Bedürfnisse des Einzelfalls mit entsprechenden inhaltlichen Regelungen zu ergänzen. Für jeden Gesellschafter werden grundsätzlich die folgenden Konten angelegt
1) Kapitalkonto I
2) Verlustvortragskonto
3) ggf. ein Kapitalkonto II [Unterkonto zum Kapitalanteil, nur in Sonderfällen]
4) ggf. ein oder mehrere Rücklagekonten
5) ein Verrechnungskonto für den Gesellschafter
Fazit
Gesellschaftsverträge von OHG und KG (einschließlich GmbH & Co. KG) sollten dringend auf einen Anpassungsbedarf geprüft werden. Auch wo durch das MoPeG selbst keine Änderungen veranlasst sind, ist eine Prüfung sinnvoll im Hinblick auf die steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Regelungen.
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