Frank Lienhard, 03.08.2023

Kriterien für die Rechtsformwahl

Wenn jemand ein Unternehmen gründet, steht er vor der entscheidenden Frage, in welcher Rechtsform er seinen Betrieb führen möchte. Es gibt grundsätzlich zwei Optionen: Einzelunternehmen oder Gesellschaft. Innerhalb der Gesellschaftsformen stehen wiederum Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften zur Auswahl.
Die Wahl der richtigen Rechtsform ist aber nicht nur bei der Gründung relevant, sondern kann sich im Zuge der Entwicklung des Unternehmens auch im weiteren Verlauf ändern, zum Beispiel im Rahmen einer Umwandlung in eine neue Rechtsform.
Im Folgenden werden die möglichen Entscheidungskriterien bezüglich der Vor- und Nachteile einer Kapitalgesellschaft im Vergleich zum Einzelunternehmen bzw. der Personengesellschaft erläutert.

Kapitalgesellschaften als Rechtsform

Um die Entscheidung für oder gegen eine Kapitalgesellschaft treffen zu können, ist es ratsam, sich zunächst über die verschiedenen Arten von Kapitalgesellschaften zu informieren, die für das neu zu gründende Unternehmen in Frage kommen. Dazu gehören nach der Legaldefinition des Begriffs Kapitalgesellschaft in § 1 Abs. 1 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG)

  • die Europäische Gesellschaft (SE),
  • die Aktiengesellschaft (AG),
  • die Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) sowie
  • die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Die SE – lateinisch societas europaea – ist eine europaweit anerkannte Rechtsform für aktienrechtlich orientierte Unternehmen, während die KGaA eine Mischform aus der Kommandit- und der Aktiengesellschaft darstellt. Allerdings spielen diese beiden Rechtsformen in der Praxis für Unternehmensgründer in der Regel kaum eine Rolle, aufgrund ihres komplizierten Regelwerks oder der komplizierten Besteuerung.

Die meisten Entscheidungen zur Rechtsformwahl fallen daher zwischen dem Einzelunternehmen einerseits und einer Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH andererseits. In manchen Fällen kann auch die AG eine Option sein, insbesondere bei entsprechender Größe und konkreten Börsenplänen.

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – UG (haftungsbeschränkt) – wurde im Jahr 2008 als neue Rechtsform der GmbH geschaffen, um eine der Limited (Ltd.) ähnliche Rechtsform in Deutschland anzubieten. Allerdings hat die UG (haftungsbeschränkt) aufgrund einiger Nachteile, wie dem langen und abschreckenden Rechtsformzusatz und der Begrenzung der Haftung, in der Beratungspraxis für Unternehmensgründer nur eine untergeordnete Rolle eingenommen.

Rechtsform des Einzelunternehmens

Ein Einzelunternehmen beschreibt, dass der gründende Unternehmer das geplante Unternehmen alleine und ohne Geschäftspartner betreibt. Wenn das Unternehmen als Gewerbebetrieb geführt wird, kann es bis zu einer gewissen Größe ohne Registrierung im Handelsregister betrieben werden. Erfüllt es jedoch die Kriterien eines Handelsgewerbes im Sinne des Handelsgesetzbuches, muss es als eingetragener Kaufmann im Handelsregister eingetragen werden.

Rechtsform der Personengesellschaft

Die Personengesellschaft ist eine Rechtsform von Unternehmen, bei der sich mindestens zwei Gesellschafter zusammenschließen, um gemeinsam ein bestimmtes Ziel zu verfolgen. Es kann sich dabei um natürliche oder juristische Personen handeln. Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften kann eine Personengesellschaft nicht allein als Einzelunternehmen geführt werden.
Zu den Personengesellschaften in Deutschland gehören

  • die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR),
  • die Offene Handelsgesellschaft (OHG),
  • die Kommanditgesellschaft (KG) und
  • die GmbH & Co.KG.

Eine Personengesellschaft benötigt kein Mindestkapital (Ausnahmen: GmbH & Co. KG ) für die Gründung und erhält einen Freibetrag auf die Gewerbesteuer in Höhe von 24.500 Euro. Die bürokratischen Anforderungen bei Gründung, Steuern und Buchführung sind vergleichsweise gering, weshalb diese Rechtsform für Unternehmensgründer mit geringem unternehmerischen Risiko attraktiv sein kann.
Die GmbH & Co. KG ist eine besondere Kommanditgesellschaft, bei der die Komplementär-GmbH als Kapitalgesellschaft fungiert und somit die Haftung für Verbindlichkeiten beschränkt ist. Die Gesellschafter der GmbH sind in der Regel auch die Kommanditisten der KG.

Haftung und Image

Der Hauptunterschied zwischen einem Einzelunternehmen/Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft liegt in der Haftung des Inhabers für die Verbindlichkeiten des Unternehmens. Bei einem Einzelunternehmen/Personengesellschaft haftet der Inhaber grundsätzlich persönlich mit seinem Privatvermögen in voller Höhe (mit Ausnahmen der GmbH & Co.KG oder der KG), während die Haftung einer Kapitalgesellschaft grundsätzlich auf deren Vermögen beschränkt ist.

Allerdings kann die Haftungsbeschränkung einer Kapitalgesellschaft Geschäftspartner abschrecken oder sie dazu veranlassen, zusätzliche Sicherheiten zu verlangen, wie beispielsweise eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Dadurch könnte der Vorteil der Haftungsbeschränkung wieder aufgehoben werden. Die Wahl der Rechtsform kann daher auch von dem Renommee abhängen, das sie gegenüber Geschäftspartnern signalisiert.

Publizität und Bilanzierungspflicht

Ein weiterer Faktor bei der Rechtsformwahl sind die Publizitäts- und Rechnungslegungspflichten. Kapitalgesellschaften müssen unabhängig von ihrer Größe immer einen Jahresabschluss erstellen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), eventuell nebst Anhang und Lagebericht, und diesen gegebenenfalls offenlegen, während Einzelunternehmen bis zu einer bestimmten

Größe lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) benötigen, was weniger kostenintensiv ist.
Zudem sind Kapitalgesellschaften zur Offenlegung ihrer Bilanzen im Bundesanzeiger verpflichtet, während Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften ihre Unternehmenskennzahlen nicht offenlegen müssen.

Zugriff auf das Unternehmensvermögen durch Gesellschafter

Ein weiterer Unterschied zwischen den Rechtsformen besteht darin, dass bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ein direkter Zugriff auf das Unternehmensvermögen durch die Gesellschafter möglich ist. Für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften (also beispielsweise OHGs, KGs oder GmbH & Co. KGs,) besteht damit die Möglichkeit, das Vermögen ihres Betriebs für persönliche Zwecke zu nutzen.

Bei einer GmbH bzw. bei Kapitalgesellschaften ist eine Privatentnahme nicht so einfach möglich. Der Grund ist, dass es sich bei dieser Gesellschaftsform juristisch gesehen um eine eigene “Person” handelt und das privates Vermögen des Gesellschafters streng vom Unternehmensvermögen getrennt ist. Vereinfacht gesagt: Das Betriebsvermögen der GmbH ist aus Sicht des Unter-nehmers/Gesellschafters ein fremdes Vermögen. Als Gesellschafter (und/oder Geschäftsführer) einer GmbH kann man sich lediglich einen zukünftigen Gewinnanteil oder auch ein Geschäftsführergehalt im Vorhinein auszahlen lassen.

Zusammenfassung

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Wahl der Rechtsform von verschiedenen Faktoren abhängt, darunter die Haftung, das Image, die Publizitäts- und Bilanzierungspflichten sowie der Zugriff des Gesellschafters auf das Unternehmensvermögen. Weitere Entscheidungskriterien sind zudem auch die zusätzlichen Beratungskosten für die Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses bei Kapitalgesellschaften. Zudem ist kann auch die Flexibilität, die die jeweilige Rechtsform z.B. bei Satzungsänderungen oder den Entnahmen zulässt, von Bedeutung sein.

Eine sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile jeder Rechtsform ist daher entscheidend für eine fundierte Wahl. Zur Übersichtlichkeit sind die wesentlichen Punkte nachfolgend noch einmal zusammengefasst dargestellt:

Einzelunternehmen:

  • volle Kontrolle und Haftung liegen beim Einzelunternehmer
  • nur ein Betriebsinhaber, keine Konflikte mit Partnern
  • Geeignet für Handwerker, Kleingewerbetreibende, Dienstleister
  • Entsteht automatisch bei Geschäftseröffnung
  • Haftung erfolgt mit dem Privatvermögen

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR):

  • Einfacher Zusammenschluss von mindestens zwei Personen
  • Geeignet für verschiedene Geschäftspartnerschaften
  • Großer Freiraum für jeden Einzelnen möglich
  • Keine Formalitäten, aber ein schriftlicher Vertrag ist sinnvoll
  • Kein Mindestkapital erforderlich
  • Teilhaber haften mit dem Gesellschaftsvermögen und dem Privatvermögen

Offene Handelsgesellschaft (OHG):

  • Geeignet für Handelsgeschäfte
  • Nicht für Kleingewerbe geeignet
  • Kein Mindestkapital erforderlich
  • Gesellschafter haften mit dem Gesellschaftsvermögen und dem Privatvermögen
  • Genießt hohes Ansehen aufgrund der Bereitschaft zur persönlichen Haftung

Kommanditgesellschaft (KG):

  • Ermöglicht leichteres Startkapital und große Unabhängigkeit für den Unternehmer
  • Geeignet für Unternehmer, die zusätzliches Startkapital suchen und dennoch eigenverantwortlich bleiben wollen
  • Besteht aus Komplementären (ein oder mehrere Unternehmer) und Kommanditisten (Teilhaber)
  • Komplementär führt das Geschäft allein
  • Kommanditisten sind finanziell am Unternehmen beteiligt
  • Der Unternehmer (Komplementär) haftet mit dem gesamten Privatvermögen, während Kommanditisten nur mit ihrer Einlage haften

GmbH & Co. KG:

  • Geeignet für Unternehmer, die ihre Haftung beschränken wollen und die Flexibilität einer Personengesellschaft wünschen
  • Die KG hat eine GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) anstelle einer natürlichen Person
  • Kommanditisten sind die Gesellschafter der GmbH
  • Haftung erfolgt wie bei einer GmbH
  • Entscheidungsbefugnis liegt beim Komplementär

Aktiengesellschaft (AG):

  • Geeignet für Mittelständler, die sich zusätzliches Eigenkapital offenhalten wollen
  • Unternehmer können weitere Anleger durch die Ausgabe von Belegschaftsaktien für Mitarbeiter oder durch die Aufnahme von Kunden als Gesellschafter beteiligen
  • Der Unternehmer kann alleiniger Aktionär und Vorstand sein
  • Entscheidungsbefugnis ist durch einen Aufsichtsrat beschränkt

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH):

  • Geeignet für Unternehmer, die ihre Haftung beschränken wollen
  • Bietet ggfs. steuerliche Vorteile für einige Unternehmer
  • Gründungsformalitäten und Buchführung sind etwas aufwändiger
  • Die Gesellschaft haftet mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen
  • Die Haftung der Gesellschafter bei Haftungsansprüchen an die Gesellschaft beschränkt sich grundsätzlich auf ihre Kapitaleinlage (mindestens 25.000 Euro)
  • Bei Krediten haften Gesellschafter in der Regel mit zusätzlichen privaten Sicherheiten

Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – UG:

  • Geeignet für Gründer kleiner Unternehmen, die ihre Haftung beschränken wollen.
  • Einfache Gründungsformalitäten durch Musterprotokoll
  • Die Haftung der Gesellschafter bei Haftungsansprüchen an die Gesellschaft beschränkt sich auf ihre Kapitaleinlage (mindestens ein Euro)
  • Die Gesellschaft haftet mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen
  • Bei Krediten haften Gesellschafter in der Regel mit zusätzlichen privaten Sicherheiten
    gesetzlich vorgegebene Ansparpflicht zur sukzessiven Verbesserung der Eigenkapitalausstattung bis zur 25 000 Euro-Schwelle, mit automatischer
  • „Umwandlung“ in eine „normale“ GmbH
  • Überschüsse der UG nicht voll ausschütten werden, bis der gesetzlich vorgegebene Ansparbetrag erreicht ist

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