Die Grenze für die umsatzsteuerliche Ist-Besteuerung (Möglichkeit der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten statt vereinbarten Entgelten) nach § 20 Satz 1 Nummer 1 UStG soll ab 01.01.2024 von 600.000 EUR auf 800.000 EUR angehoben werden.
Des Weiteren ist eine Anhebung für die Buchführungspflicht geplant.
Für die Buchführungspflicht sollen zukünftig 800.000 EUR Umsatz anstatt 600.000 EUR entscheidend sein und in Bezug auf den Gewinn 80.000 EUR anstelle 60.000 EUR:
Auch diese Änderungen stehen im Zusammenhang mit dem Wachstumschancengesetz. Die finale Umsetzung des Gesetzes gegen Jahresende 2023 bleibt abzuwarten. In der Entwurfsfassung des Gesetzes sind die genannten Änderungen enthalten.
Dies ist insbesondere für Unternehmen/Unternehmer/Unternehmerinnen interessant, die sich an der bisherigen Schwelle von 600.000 EUR Umsatz oder 60.000 EUR Ergebnis bewegt haben. Eventuell können diese Unternehmen dadurch die bisherige Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) beibehalten und den Wechsel auf die Bilanzierung vermeiden.