Nicht betriebsnotwendiges Vermögen

Dabei handelt es sich um Bereiche im Anlage- und Umlaufvermögen, die nicht dem eigentlichen Betriebszweck dienen. Das Unternehmen könnte auch ohne dieses nicht betriebsnotwendige Vermögen seinem eigentlichen Zweck der Leistungserstellung nachgehen.

Nicht betriebsnotwendig sind unter Umständen nicht benötigte Grundstücke, kleinere Finanzanlagen an fremden Unternehmen, Reservemaschinen etc. Eine genaue Abgrenzung muss im Einzelfall erfolgen.