Das Finanzamt ist nur schwer davon zu überzeugen, dass ein Pkw im Betriebsvermögen nicht privat genutzt wird.
Fahrzeug der Bauart nach für private Zwecke geeignet
Fahrzeuge im Betriebsvermögen, die ihrer Bauart nach für private Zwecke geeignet sind und dem Steuerpflichtigen zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen, werden nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig auch privat genutzt.
Anscheinsbeweis für eine private Nutzung
Daraus folgt ein Anscheinsbeweis für eine private Nutzung, der nur durch einen Gegenbeweis erschüttert oder entkräftet werden kann. An diesen Gegenbeweis werden hohe Anforderungen gestellt, wie der Bundesfinanzhof jüngst in einem Urteil (BFH 16.1.25, III R 34/22) ausdrücklich betont hat.
Hohe Hürden für den Gegenbeweis
Im entschiedenen Fall war ein Ehepaar gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann erzielte gewerbliche Einkünfte, im Betriebsvermögen befanden sich unter anderem ein Pkw und ein Pick-up. Ein Fahrtenbuch wurde nicht geführt. Das Finanzamt setzte einen privaten Nutzungsanteil für den Pick-up an, da es von einer Privatnutzung ausging. Die Steuerpflichtigen argumentierten dagegen, dass
- der Pick-up den Mitarbeitern des Gartenbaubetriebs auf dem Betriebsgelände täglich als Zugfahrzeug diente,
- das Fahrzeug durch die tägliche Nutzung stark verschmutzt war, sodass eine private Nutzung am Wochenende lebensfremd erschien,
- der Pick-up im Jahr durchschnittlich nur 8.900 km gefahren wurde,
- das Fahrzeug mit Werbefolien des Betriebs versehen war und
- die Familie für Privatfahrten über drei weitere Pkw verfügtee
Nach Auffassung des BFH spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine private Nutzung des Pick-ups. Die vorgetragenen Umstände reichten nicht aus, um diesen Anscheinsbeweis zu entkräften. Insbesondere war der Pick-up grundsätzlich zur privaten Nutzung geeignet, Werbefolien stehen einer Privatnutzung nicht entgegen und der Hinweis auf andere Fahrzeuge im Privatvermögen genügt nicht, wenn diese in Status und Gebrauchswert nicht vergleichbar sind.
Fundierter Vortrag zur Entkräftung
Für die Entkräftung des Anscheinsbeweises ist ein substantiierter Vortrag erforderlich, der konkrete und nachvollziehbare Umstände darlegt, die eine private Nutzung ernsthaft ausschließen oder zumindest zweifelhaft erscheinen lassen.
Folgende Umstände können den Anscheinsbeweis entkräften oder erschüttern:
- Es handelt sich um ein Fahrzeug, das typischerweise zum privaten Gebrauch nicht geeignet ist (z. B. Werkstattwagen).
- Es werden organisatorische Maßnahmen getroffen, die eine Privatnutzung ausschließen (z. B. ausdrückliches Verbot, Nachweis der ausschließlichen Nutzung durch Mitarbeiter).
- Es wird ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt, das die ausschließliche betriebliche Nutzung dokumentiert.
Fazit
Ein lückenlos und zeitnah geführtes Fahrtenbuch, das sämtliche Fahrten mit Angabe von Datum, Ziel, Zweck und Kilometerstand dokumentiert, ist das effektivste Mittel, um die ausschließliche betriebliche Nutzung nachzuweisen.
Daneben können auch klare betriebliche Anweisungen und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausdrücklich untersagen. Dies kann z. B. durch schriftliche Dienstanweisungen, Schlüsselverwaltung oder technische Maßnahmen (z. B. GPS-Tracking, Zugangsbeschränkungen) erfolgen.