Aufhebung des Insolvenzverfahrens
Nach erfolgter Verteilung der Insolvenzmasse (Schlussverteilung) hebt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren mittels Beschluss auf. Das Insolvenzverfahren ist damit beendet und der Insolvenzschuldner erhält die volle Verfügungsgewalt über sein Vermögen zurück – das gilt insbesondere für Gesellschaften wie bspw. die GmbH und die GmbH & Co. KG. Lediglich in Fällen, in denen der Insolvenzschuldner eine natürliche Person ist, schließt sich die Wohlverhaltensperiode an.
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