Bargeschäft

Ein Bargeschäft nach § 142 InsO ermöglicht dem Schuldner in der Krise, weiterhin – unter gewissen Voraussetzungen – wirtschaftlich aktiv zu bleiben, indem es das Anfechtungsrecht einschränkt. Somit wird vermieden, dass Geschäfte rückabgewickelt werden müssen.

Ein Bargeschäft liegt vor bei einem Leistungsaustausch aufgrund einer Vereinbarung, bei der Leistung und Gegenleistung zeitlich eng aufeinanderfolgen und gleichwertig sind. Diese Voraussetzungen stellen sicher, dass die Gläubiger nicht benachteiligt werden.

Eine Anfechtungsmöglichkeit bleibt bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen nur durch § 133 InsO bestehen, insofern trotzdem eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung eintritt, dies mit Vorsatz des Schuldners geschieht und der Vertragspartner den Vorsatz auch kannte.