Insolvenzgründe

Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens muss nach § 16 InsO ein Eröffnungsgrund vorliegen. Die Insolvenzverordnung kennt 3 Eröffnungsgründe, die im Rechtsverkehr auch Insolvenzgründe genannt werden.

Der erste und auch für die Praxis relevanteste Insolvenzgrund findet sich in § 17 Abs. 1 InsO und stellt die Zahlungsunfähigkeit dar. Dieser gilt sowohl bei natürlichen als auch juristischen Personen, sowohl beim Eigen-, als auch beim Gläubigerantrag als Eröffnungsgrund. Die Zahlungsunfähigkeit wird in § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO legaldefiniert. Danach ist ein Schuldner zahlungsunfähig, insofern er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverbindlichkeiten zu erfüllen. § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO stellt zudem die Vermutung auf, dass ein Schuldner in der Regel zahlungsunfähig ist, wenn er seine Zahlungen einstellt. Nach stetiger Rechtsprechung des BGH liegt die Zahlungsunfähigkeit regelmäßig dann vor, wenn ein Schuldner über mehr als 3 Wochen 10 % oder mehr seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht begleichen kann.

Der zweite Insolvenzgrund stellt die drohende Zahlungsunfähigkeit dar und steht in § 18 InsO. Er ermöglicht lediglich einen Eigenantrag des Schuldners. Auch dieser Grund ist bei natürlichen sowie bei juristischen Personen anwendbar. Bei dem Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit kommt es darauf an, dass bestehende Zahlungsverbindlichkeiten an ihrem Fälligkeitsdatum vorrausichtlich nicht beglichen werden können. Der Betrachtungszeitraum hierfür ist abhängig von der Branche des zu betrachtenden Unternehmens. Mit der Einführung des Insolvenzgrunds der drohenden Zahlungsunfähigkeit soll das Ziel verfolgt werden, frühzeitig einen Insolvenzantrag zu stellen, um bessere Sanierungschancen zu haben.

Der dritte Insolvenzgrund findet sich in § 19 Abs. 1 InsO und stellt die Überschuldung dar. Dieser berechtigt sowohl zum Eigen- als auch zum Fremdantrag. Gemäß Abs. 1 und Abs. 3 ist dieser nur bei juristischen Personen und bei Gesellschaften, bei denen keine natürliche Person voll haftet, relevant. Der Insolvenzgrund liegt vor, sobald das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Jedoch kennt Abs. 2 auch eine Ausnahme, nach der der Insolvenzgrund irrelevant ist, sobald eine Fortführungsprognose (going concern) besteht. Dies ist der Fall, sobald ein Fortführungswille besteht und ein schlüssiges Unternehmenskonzept mit Ertrags- und Finanzplan vorliegt.

Weiterführende Informationen im Tax- & Law-Blog:

Prüfung Insolvenzreife
Fortführungs -sowie Fortbestehensprognose und Sanierungskonzept
Beratung Steuerberater bei Krisenmandanten
FAQs Krise, Sanierung und Insolvenz
Ablauf eines Insolvenzverfahrens