Lisa Huber, 01.07.2024

Betriebsveranstaltung mit ausgewähltem Kreis von Mitarbeitern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 27. März 2024 klargestellt, dass der Begriff der Betriebsveranstaltung nicht erfordert, dass die Veranstaltung allen Betriebsangehörigen offensteht. Diese Auslegung ist relevant für die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung, die seit 2015 gilt. Denn die Entscheidung des BFH weicht von der bisherigen Rechtsauffassung ab, die eine Teilnahme aller Betriebsangehörigen als Voraussetzung sah.

Betriebsveranstaltungen mit ausgewähltem Kreis von Mitarbeitern

Für die Praxis bedeutet dies, dass Betriebsveranstaltungen, die nur einem ausgewählten Kreis von Mitarbeitern offenstehen, nun auch unter die Regelungen zur Lohnsteuerpauschalierung fallen können. Dies vereinfacht das Lohnsteuerverfahren für Arbeitgeber, da sie nicht mehr prüfen müssen, ob alle Betriebsangehörigen teilnehmen können.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Freibetrag von 110 € nach § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a S. 3 EStG weiterhin nur für Veranstaltungen gewährt wird, die allen Betriebsangehörigen offenstehen. Diese spezifische Voraussetzung bleibt bestehen und ist bei der Planung und Durchführung von Betriebsveranstaltungen zu berücksichtigen.

Fazit

Die Entscheidung des BFH ist eine wichtige Klarstellung für die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen, die Arbeitgebern nun mehr Flexibilität bei der Gestaltung solcher Veranstaltungen bietet.

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