Berichtstermin (Gläubigerversammlung)
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Im Fall der Verfahrenseröffnung ist der Berichtstermin (sog. Gläubigerversammlung) entscheidend für den weiteren Fortgang des Verfahrens. Der Berichtstermin wird bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestimmt.
Vorläufige (Insolvenz-) Verwaltung
Das Gericht hat die Möglichkeit, neben einem Gutachtenauftrag auch Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse anzuordnen.
Gutachtenphase
Nach Eingang des Insolvenzantrags prüft das Insolvenzgericht die Zulaässigkeit des Insolvenzantrags. Sofern die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, prüft das Gericht die Eröffnungsfähigkeit.
Schlusstermin
Soweit von Seiten des Insolvenzgerichts keine Fragen mehr bestehen, terminiert das Insolvenzgericht einen Schlusstermin.
Abwicklungsphase
Während der Abwicklungsphase setzt der Insolvenzverwalter die Beschlüsse der Gläubigerversammlung um, verwertet das vorhandene Vermögen und bereinigt die Insolvenztabelle.
Verteilung
Nach dem Schlusstermin bewilligt das Insolvenzgericht die Schlussverteilung nach dem eingereichten Verteilungsverzeichnis, soweit keine Einwendungen hiergegen erhoben werden.
Berichtstermin
Im Falle der Verfahrenseröffnung ist der Berichtstermin (sog. Gläubigerversammlung) entscheidend für den weiteren Fortgang des Verfahrens.
Schlussrechnung
Die Schlussrechnung beinhaltet sämliche Einahmen und Ausgaben welche während des Insolvenzverfahrens getätigt wurden.
Schlussbericht
Zum Abschluss des Insolvenzverfahrens reicht der Insolvenzverwalter einen Schlussbericht zur Insolvenzakte. In diesem Schlusbericht soll noch einmal kurz auf die Ursachen der Insolvenz eingegangen werden.
Zahlungsunfähigkeit
Einer der 3 Eröffnungsgründe. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.