Berichtstermin (Gläubigerversammlung)
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Im Fall der Verfahrenseröffnung ist der Berichtstermin (sog. Gläubigerversammlung) entscheidend für den weiteren Fortgang des Verfahrens. Der Berichtstermin wird bereits zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bestimmt.
Vorläufige (Insolvenz-) Verwaltung
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Das Gericht hat die Möglichkeit, neben einem Gutachtenauftrag auch Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse anzuordnen.
Gutachtenphase
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Nach Eingang des Insolvenzantrags prüft das Insolvenzgericht die Zulaässigkeit des Insolvenzantrags. Sofern die Zulässigkeitsvoraussetzungen gegeben sind, prüft das Gericht die Eröffnungsfähigkeit.
Schlusstermin
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Soweit von Seiten des Insolvenzgerichts keine Fragen mehr bestehen, terminiert das Insolvenzgericht einen Schlusstermin.
Abwicklungsphase
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Während der Abwicklungsphase setzt der Insolvenzverwalter die Beschlüsse der Gläubigerversammlung um, verwertet das vorhandene Vermögen und bereinigt die Insolvenztabelle.
Verteilung
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Nach dem Schlusstermin bewilligt das Insolvenzgericht die Schlussverteilung nach dem eingereichten Verteilungsverzeichnis, soweit keine Einwendungen hiergegen erhoben werden.
Berichtstermin
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Im Falle der Verfahrenseröffnung ist der Berichtstermin (sog. Gläubigerversammlung) entscheidend für den weiteren Fortgang des Verfahrens.
Schlussrechnung
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Die Schlussrechnung beinhaltet sämliche Einahmen und Ausgaben welche während des Insolvenzverfahrens getätigt wurden.
Schlussbericht
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Zum Abschluss des Insolvenzverfahrens reicht der Insolvenzverwalter einen Schlussbericht zur Insolvenzakte. In diesem Schlusbericht soll noch einmal kurz auf die Ursachen der Insolvenz eingegangen werden.
Zahlungsunfähigkeit
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Einer der 3 Eröffnungsgründe. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

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