Allerdings liegt auch im Verhältnis zu der GmbH nie eine Schenkung im gesetzlichen Sinne vor,  da  die  disquotale  Einlage  nicht  freigiebig  erfolgt.  Der  Gesellschafter  einer  disquotalen Einlage erhofft sich nämlich durch die höhere Einlage eine weitere Stärkung der Beteiligung und der Gewinnaussichten an der Gesellschaft. 
Obwohl  man  sich  bei  Zahlungen  an  die  GmbH  meistens  eigene  Vorteile  erhofft,  kommt  sie dennoch der Gesellschaft selbst und damit den anderen beteiligten Mitgesellschaftern zugute: Steht  der  geleisteten  Einlage  keine  entsprechende  Gegenleistung  gegenüber,  erhöht  sich  der Wert  der  Gesellschaft.  Damit  steigt  automatisch  der  Wert  der  jeweiligen  Beteiligungen  der Mitgesellschafter. Beispiel 1:Vater V und Sohn S sind mit jeweils 50.000 € je zur Hälfte an der A-GmbH beteiligt. Vater V
erbringt eines Tages im Zuge einer geplanten Expansion eine Zuzahlung von 200.000 €, ohne dass  sich  die  Höhe  seiner  Beteiligung  verändert.  Hierdurch  ist  der  Wert  der  Gesellschaft  um 200.000 € gestiegen. Der Wert beider Geschäftsanteile ist anteilig um je 100.000 € gestiegen. V erhält für die Zuzahlung von 200.000 € lediglich einen Wertzuwachs von 100.000 €, während S um 100.000 € bereichert ist.
Früher  war  das  keine  Schenkung  zugunsten  der  Mitgesellschafter  gemäß  §  7  Abs.  1  Nr.  1 ErbStG.  Die  Bereicherung  der  Mitgesellschafter  wurde  nur  als  automatischer  Reflex  der Schenkung  des  GmbH-Gesellschafters  an  die  Kapitalgesellschaft  selbst  angesehen.  Die  rein reflexartige Werterhöhung der Geschäftsanteile war aber kein tauglicher Zuwendungsgegenstand bezüglich der Mitgesellschafter.