Drohende Zahlungsunfähigkeit

Einer der 3 Eröffnungsgründe. Aber nur dann, wenn der Schuldner den Antrag stellt. Die Zahlungsunfähigkeit droht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (s. § 18 Abs. 2 InsO). Der Prognosezeitraum beläuft sich dabei auf 12 – 24 Monate.

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