Um dies festzustellen, werden im Rahmen einer Liquiditätsbilanz die aktuell verfügbaren und kurzfristig verfügbar werdenden Mittel in Beziehung gesetzt zu den an demselben Stichtag fälligen und eingeforderten Verbindlichkeiten.
In Rechtsprechung und Literatur war bislang streitig, ob bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit auch die im 3-Wochen-Zeitraum fällig werdenden Verbindlichkeiten (sog. Passiva II) zu berücksichtigen sind.
Z. B. hatte das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 29.4.2009 die Meinung vertreten, dass diese nicht zu berücksichtigen sind. Diese Auffassung wurde unter dem Begriff Bugwelltheorie geführt. Das Unternehmen konnte nach dieser Auffassung gleichsam eine Bugwelle fälliger Verbindlichkeiten im 3-Wochen-Zeitzraum vor sich herschieben, die bei der Zahlungsunfähigkeitsprüfung ausgeblendet wurden.