Einstellung mangels Masse

Wenn sich während des eröffneten Verfahrens herausstellt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken, stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein (s. § 207 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Massedürftigkeit im Laufe des Verfahrens festzustellen, gehört zu den Pflichten des Insolvenzverwalters.

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