Fortbestehensprognose

Ist die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich, sind bei der Bewertung des Schuldnervermögens nicht Liquidationswerte zugrunde zu legen, sondern Fortführungswerte (§ 19 Abs. 2 InsO), sog. going-concern-Werte.

Durch die Änderung des Gesetzes (gilt seit 18.10.2008) ist die Prognoseentscheidung nicht mehr in der Bewertung der Aktiva versteckt, viel mehr findet eine eigenständige Prüfung statt (Karsten Schmidt/ Bitter, Schloz GmbHG, 10. Aufl. 2010 vor §64, RZ. 25). Diese Bewertung ist allerdings mit erheblichen subjektiven Unsicherheiten behaftet. Das prognostische Element wird nicht selten vom „Prinzip Hoffnung“ gespeist.

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