Insolvenzantrag

Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet (s. § 13 Abs. 1 Satz InsO). Seit dem 1.7.2007 muss der Insolvenzantrag schriftlich gestellt werden. Berechtigt, den Antrag zu stellen, sind die Gläubiger („Fremdantrag“) und der Schuldner („Eigenantrag“).

Stellt der Gläubiger den Antrag, so muss er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Verfahrens haben und außerdem seine Forderung sowie den Eröffnungsgrund glaubhaft machen (s. § 14 Abs. 1 InsO). Für die Art und Weise der Glaubhaftmachung gilt § 294 ZPO.

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