Insolvenzantragspflicht / Insolvenzverfahrensverschleppung

Nach § 15 a InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Die gleiche Pflicht besteht für Personengesellschaften, soweit keine natürliche Person Vollhafter ist, also insbesondere für die GmbH & Co. KG. Verletzt das Vertretungsorgan diese Pflicht, so macht sich diese nach § 64 GmbHG zivilrechtlich haftbar. Ebenso stellt die vorsätzliche aber auch nur fahrlässige Verletzung dieser Pflicht einen Straftatbestand dar (§ 15 a Abs. 4, 5 InsO).

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