Insolvenzeröffnung

Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist, dass ein Eröffnungsgrund vorliegt (s. § 16 InsO). Ein beantragtes Insolvenzverfahren kann und muss eröffnet werden, wenn (bloß) die Kosten des gesamten Verfahrens gedeckt sind. Zu diesen Kosten zählen die Gerichtskosten für das Verfahren, die Vergütungen und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses (s. § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. § 54 InsO).

Können diese Kosten nicht gedeckt werden, so weist das Gericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ab. Mit der Insolvenzeröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Vollmachten und Aufträge wie z. B. der Steuerberatervertrag erlöschen automatisch (s. § 155 ff InsO).

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