Insolvenzmasse

Rechtsfolge des Eröffnungsbeschlusses ist die Beschlagnahme der Insolvenzmasse: Dazu gehört das gesamte (weltweite) Vermögen, das dem Schuldner bzw. dem Schuldnerunternehmen zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt (s. § 35 InsO). Dazu gehören dann z. B. auch Lottogewinne und Erbschaften.

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