Insolvenzplan

In einem Insolvenzplan können die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung geregelt werden. Insbesondere kann mit einem Insolvenzplan eine Vollsanierung erfolgen, indem ein Teilerlass der Verbindlichkeiten vereinbart wird.

Allerdings müssen die Gläubiger dem Insolvenzplan zustimmen. Weitere Voraussetzung ist, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und sämtliche Masseverbindlichkeiten bedient werden (s. § 35 insO).