Masseunzulänglichkeit

Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind, die Insolvenzmasse aber nicht ausreicht, die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen (s. § 208 Abs. ! Satz 1 InsO). Auch das muss der Insolvenzverwalter dem Gericht anzeigen.