Masseverbindlichkeiten
Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung begründet hat. Solche Verbindlichkeiten sind vorweg (s. § 53 InsO), also vor den Insolvenzverbindlichkeiten aber nach den Verfahrenskosten, zu befriedigen. Inhaber von Masseverbindlichkeiten können also nicht „nur“ auf die Quote verwiesen werden.
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!