Masseverbindlichkeiten

Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten, die der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung begründet hat. Solche Verbindlichkeiten sind vorweg (s. § 53 InsO), also vor den Insolvenzverbindlichkeiten aber nach den Verfahrenskosten, zu befriedigen. Inhaber von Masseverbindlichkeiten können also nicht „nur“ auf die Quote verwiesen werden.