Restschuldbefreiung

Die Restschuldbefreiung kann nur dann erteilt werden, wenn es vorher zu einem Insolvenzverfahren gekommen ist, das eröffnet und nicht wieder mangels Masse eingestellt worden ist. Die Restschuldbefreiung kommt nur bei einer natürlichen Person (s. § 286 InsO) in Betracht, die selbst Insolvenzschuldner ist. Weitere Voraussetzung ist ein Antrag des Schuldners sowie ein erfolgreicher Verlauf der 6-jährigen Wohlverhaltensphase des Schuldners (s. § 287 InsO).

Während der Laufzeit der Restschuldbefreiung muss der Schuldner einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen und falls er ohne eine solche ist, sich in zumutbarer Weise um eine Beschäftigung kümmern. Die aus der Beschäftigung erzielten Entgelte muss er nach den Vorschriften über die Lohnpfändung an den Treuhänder abführen. Den Rest darf der Schuldner behalten und ist in der Verwendung vollkommen frei.