Lisa Huber, 31.10.2022

Neue Grundsätze zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer

Die Reise in die digitale Zukunft entwickelt sich stetig weiter. Um wettbewerbsfähig zu bleiben, müssen Unternehmen ihren digitalen Wandel beschleunigen. Dies geht einher mit Investitionen in die IT- Infrastruktur.
Zu der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Computerhardware und Software hat die Finanzverwaltung deshalb neue Grundsätze veröffentlicht.

Klarstellung zur geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Durch den anhaltenden technologischen Fortschritt unterliegen die betroffenen Wirtschaftsgüter aber einem immer schnelleren Wandel. Aus diesem Grunde sah die Finanzverwaltung daher den Bedarf, die Regelungen zu Computerhardware und Software an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse anzupassen.

Nutzungsdauer von einem Jahr

Bereits mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 26.02.2021 wurde die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Hard- und Software von drei Jahren auf nur noch ein Jahr verkürzt. D.h. für Computerhardware und Betriebs- und Anwendersoftware wird nun eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt.

Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe

Mit Schreiben vom 22.02.2022 hat das BMF aufgrund der Vielzahl an offenen Fragen jedoch die ursprünglich getroffenen Regelungen überarbeitet und u.a. klargestellt, dass bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr

  • die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt,
  • die Wirtschaftsgüter in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind,
  • der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann und
  • die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.

Diese Grundsätze finden auch bei den Überschusseinkünften Anwendung. Zudem hat das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen. Demzufolge kann abweichend zu § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen werden.

Zeitpunkt

Die neue Regelung mit einer 1-jährigen Nutzungsdauer gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Diese Regeln gelten ab dem VZ 2021 auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. Damit ist die bisherige AfA-Tabelle letztmals in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die vor dem 1.1.2021 enden.

Welche Hard- und Software unterlieg dieser Neuregelung?

Die Finanzverwaltung hat die „Computerhardware“ abschließend zusammengefasst.

Hardware

Zur Computerhardware zählen folgende PC-Anlage und deren Peripherie:

  • Computer,
  • Desktop-Computer,
  • Notebook-Computer (wie z.B. Tablet, Slate, oder mobiler Thin-Client),
  • Desktop-Thin-Client,
  • Workstation,
  • mobile Workstation,
  • Small-Scale-Server,
  • Dockingstation,
  • externes Netzteil,
  • Peripherie-Geräte (wie z.B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset),
  • externe Speicher (Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer),
  • Ausgabegeräte (wie z.B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Monitor oder Display), sowie
  • Drucker (Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker).

Software

Unter Computerhardware wird jegliche Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung gefasst. U.a. zählen hierzu alle Standardanwendungen, aber auch individuell abgestimmte Anwendungen (z.B. ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme, etc.).

Drei Möglichkeiten der Abschreibung

Durch die Regelung der Finanzverwaltung zu § 7 Abs. 1 EStG ergeben sich damit folgende Möglichkeiten der Abschreibung, die beispielhaft anhand von Anschaffungskosten im Dezember 2021 in Höhe von 1.800 EUR dargestellt sind:

  • Vollständige Abschreibung in 2021 i. H. v. 1.800 EUR,
  • Zeitanteilige Abschreibung i. H. v. 150 EUR in 2021 (1/12) und 1.650 EUR in 2022 (11/12),
  • Verteilung auf 3 Jahre = 1/12 von 1.800 EUR in 2021 = 150 EUR, Rest in 2022 bis 2024.

Restbuchwerte aus früheren Jahren

Zudem kann die Regelung ab 2021 auch angewendet werden auf Wirtschaftsgüter, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Dies bedeutet, dass die zum 31.12.2020 vorhandenen Restbuchwerte dieser Wirtschaftsgüter in 2021 vollständig abgeschrieben werden können.

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren

Frank Lienhard – Inhaber und Kanzleileitung

Gründe für die Erstellung eines Testaments

In unserer langjährigen Praxis als Rechtsanwälte und Steuerberater haben wir immer wieder festgestellt, wie essenziell die Erstellung eines Testaments für unsere Mandanten ist.
Lisa Huber – Accountingbetriebswirtin (IWW), Steuerfachangestellte mit Zusatzqualifikation Finanzassistentin

Betriebsveranstaltung mit ausgewähltem Kreis von Mitarbeiter

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 27. März 2024 klargestellt, dass der Begriff der Betriebsveranstaltung nicht erfordert..
Lisa Huber – Accountingbetriebswirtin (IWW), Steuerfachangestellte mit Zusatzqualifikation Finanzassistentin

Gesonderte Aufzeichnung von Bewirtungsaufwendungen

Gemäß § 4 Abs. 7 EStG müssen Bewirtungsaufwendungen, die geschäftlich veranlasst sind, einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
Sebastian Broß - Inhaber und Kanzleileitung

Corona-Wirtschaftshilfen – Letztmalige Fristverlängerung bis zum 30. September 2024

Die Bundesregierung hat die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen letztmalig bis zum 30. September 2024 zu verlängern.