Die Reform zielt insbesondere darauf ab, die Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO zu „entschärfen“. Kritisch ist allerdings anzumerken, dass die für den neuen § 133 Abs. 3 eingeführte Vermutungsregelung diametral der Lebenserfahrung widerspricht und im Übrigen in den Fällen, in denen Zahlungserleichterungen gewährt werden, üblicherweise auch sonstige Indizien für eine Zahlungsunfähigkeit bzw. drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegen, sodass durchaus fraglich erscheint, ob die Vermutungsregelung in der Praxis weiterhelfen wird.
Die Änderung des §§ 142 zielt darauf ab, einen bargeschäftsähnlichen Leistungsaustausch von einer Vorsatzanfechtung auszunehmen und dadurch unter anderem auch Sanierungsmaßnahmen zu erleichtern.
Allerdings steht hier in Frage, ob das tatsächlich mehr Rechtssicherheit mit sich bringen wird, da in den §§ 142 mit dem Begriff „unlauter“ ein unbestimmter, stark ausfüllungsbedürftiger Rechtsbegriff eingeführt wurde.
Insbesondere für solche Schuldner, für die Insolvenzantragspflichten bestehen, stellt sich die Frage, ob nicht grundsätzlich von einer Unlauterkeit ihres Verhaltens auszugehen ist, wenn sie nach vom Gegner erkanntem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit weiter über die 3-Wochen-Frist hinaus Rechtsgeschäfte tätigen.
Im Übrigen bleibt abzuwarten, was von den derzeitigen Änderungsplänen schließlich gesetzt werden wird.