Schutzschirmverfahren

Das Schutzschirmverfahren nach § 270 b InsO stellt eine besondere Form der Eigenverwaltung dar und wurde 2012 mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) eingeführt. Ziel der Einführung war, sich in der Krise befindende Unternehmen frühzeitig zu einem Insolvenzantrag zu bewegen um bessere Sanierungschancen zu haben. Aufgrund dessen darf das Unternehmen auch noch nicht zahlungsunfähig sein, sondern es müsste entweder der Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung erfüllt sein.

Ebenso muss der Schuldner für die Gewährung eines Schutzschirmverfahrens einen Eigenantrag und einen Antrag auf Eigenverwaltung stellen. Das Sanierungsvorhaben darf ebenso nicht offensichtlich aussichtlos sein. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, kann der Schuldner, anders als bei der regulären Eigenverwaltung, selbst bestimmen, wer der überwachende Sachwalter wird. Das aufsehende Gericht darf die vorgeschlagene Person lediglich aufgrund mangelnder Qualifikation abweisen. Zum Sachwalter können Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit Erfahrung in Insolvenzsachen bestellt werden.

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