Verfahrenskostenstundung

Eine Stundung der Verfahrenskosten kommt nach § 4 InsO nur für natürliche Personen in Betracht. Voraussetzung ist zum einen, dass die Person einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Weitere Voraussetzung ist, dass das Vermögen der betreffenden Person voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Die Folge ist dann, dass diese Kosten bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet werden. Die Stundung ist ausgeschlossen, wenn einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 und 3 InsO vorliegt.

Wenn der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung den gestundeten Betrag nicht zurückzahlen kann, kann das Gericht die Stundung verlängern.