BFH Urteil v. 25.09.2024 – II R 15/21:
Die Bewertung von Anteilen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften ist ein komplexes Thema, das insbesondere auch im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer von Bedeutung ist. Ein zentraler Aspekt ist die Ableitung des gemeinen Werts der Anteile aus Verkäufen zwischen fremden Dritten gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 des Bewertungsgesetzes (BewG).
Leitsätze:
Keine Begrenzung auf den Substanzwert: Der Wert von Anteilen an einer nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft ist nicht auf den Substanzwert begrenzt, wenn der gemeine Wert aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet werden kann, die weniger als ein Jahr zurückliegen.
Verkäufe im gewöhnlichen Geschäftsverkehr: Verkäufe, die regelmäßig denselben Preis zugrunde legen, können nicht zur Ableitung des gemeinen Werts herangezogen werden. Der Preis muss im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter marktwirtschaftlichen Bedingungen zustande gekommen sein.
Rechtlicher Hintergrund:
Gemäß § 11 Abs. 2 BewG ist der gemeine Wert der Anteile maßgeblich, wenn Verkäufe unter fremden Dritten innerhalb eines Jahres vor dem Bewertungsstichtag stattgefunden haben. Diese Verkäufe müssen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgt sein, wobei Angebot und Nachfrage den Preis bestimmen.
Praktische Anwendung:
In der Praxis bedeutet dies, dass Verkäufe, die über Jahre hinweg denselben Preis ansetzen, nicht als Grundlage für die Wertableitung dienen können. So auch im Urteilsfall mit einem Einziehungskurs von 400% des Nennkapitals.