Zahlungsunfähigkeit

Einer der 3 Eröffnungsgründe. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Das ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (s. § 17 Abs. 2 InsO), im Übrigen, wenn er nicht wenigstens 90 % seiner fälligen Verbindlichkeiten in 3 Wochen und 100 % innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (3-6 Monate) erfüllen kann.

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