https://www.schrittmacher-kanzlei.de/wp-content/uploads/2023/02/Matthias_Kuehne_04_700x460.jpg
460
700
Marius Dabrowski
https://www.schrittmacher-kanzlei.de/wp-content/uploads/2024/02/download-1.svg
Marius Dabrowski2025-12-05 09:42:312025-12-05 09:51:20Bilanzierung zum 31.12.2025: Warum sich Steuerberater schon heute um ihre Krisenmandanten kümmern solltenFrank Lienhard und Sebastian Broß, 27.11.2023
Gefahr Betriebsaufspaltung / Änderung ab 1.1.2024
Kurzfristige Überprüfung von gewissen Vermietungskonstellationen im unternehmerischen Bereich bis zum Jahresende notwendig, damit ein Steuerschaden zum bzw. ab dem 1.1.2024 vermieden werden kann. Insbesondere bei Vermietungen von wesentlichen Betriebsgrundlagen durch eine GbR an die operative GmbH. Dieses Modell ist bei vielen Familienunternehmen im Einsatz mit Aufteilung des Vermögens in einer Besitz- und Betriebsgesellschaft. Es handelte sich dabei bis heute und bei Beachtung der Besonderheiten auch ab dem neuen Jahr auch zukünftig um ein gutes Gestaltungsmodell für Familienunternehmen.
Hintergrund
Beispielskonstellation: Vermietung eines Betriebsgrundstücks und des Betriebsgebäudes durch eine GbR (Gesellschafter Ehemann und Ehefrau) an die operative GmbH. Durch gewisse Gesellschafter- und ggfls. Vertragskonstellationen konnte bisher eine Betriebsaufspaltung auch dann vermieden werden, wenn der Ehemann sowohl in der GmbH die Beherrschung durch einen wesentlichen Geschäftsanteil hatte und auch in der GbR, jedoch in der GbR das Einstimmigkeitsprinzip die Beherrschung des Ehemanns verhinderte und dadurch anstatt gewerblicher Einkünfte weiterhin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden (Verneinung der Betriebsaufspaltung). Vorteil: Kein Betriebsvermögen in der GbR und die Möglichkeit zum steuerfreien Verkauf des Grundstücks bzw. des Gebäudes nach 10 Jahren (Privatvermögen).
MoPeG ab 1.1.2024
Zum 1.1.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Es handelt sich dabei um eine tiefgreifende Änderung der Regeln für Personengesellschaften und Personenhandelsgesellschaften. Die Änderungen reichen von der GbR bis zur GmbH & Co. KG und haben auch Auswirkungen auf das Thema der steuerlichen Betriebsaufspaltungen.
MoPeG und die Betriebsaufspaltung
Wie bereits erwähnt wurden steuerliche Betriebsaufspaltungen bisher durch konkrete Beschlusskonstellationen verhindert. Was steht dahinter: Beschlüsse in Personengesellschaften wurden nach Gesetz (soweit nicht im Gesellschaftsvertrag etwas anderes festgelegt wurde) einstimmig gefasst. Genau in diesem Punkt ändert sich jetzt das Gesetz. Ab dem 1. Januar 2024 wird das Einstimmigkeitsprinzip aufgehoben. Es gelten dann auch die Stimmrechte im Zusammenhang mit den Kapitalanteilen, d.h. ohne einen stabilen – bei Bedarf angepassten -Gesellschaftsvertrag könnten bisher vom Betriebsvermögen abgeschirmte Konstellationen sich auflösen und Betriebsaufspaltungen mit den damit zusammenhängenden steuerlichen Folgen realisiert werden.
Praxistipp
Schauen Sie sich aufgrund der Tatsache – zukünftige Unterstellung nach Gesetz: Der Mehrheitsgesellschafter der GbR kann ohne Zustimmung des Minderheitengesellschafters die wesentlichen Entscheidungen treffen – Ihre Vermietungskonstellation mit Ihrem Berater an und handeln Sie bei Bedarf noch bis zum Jahresende, um ab dem 1. Januar 2024 nach wie vor in der gewünschten Aufstellung zu sein. Sie müssen hierzu den Gesellschaftsvertrag der GbR prüfen und bei Bedarf Anpassungen vornehmen.
Warum ist dies so wichtig? Zum einen wird die Vermeidung von steuerlichem Betriebsvermögen realisiert und zum anderen entwickelt sich im Fall, dass es ohne Anpassungen Betriebsvermögen wurde, weil keine Anpassungen mehr erfolgt sind ein weiteres Risiko. Wird die Betriebsaufspaltung in zukünftigen Jahren „unabsichtlich“ aufgelöst – bspw. durch einen Verkauf der operativen GmbH – werden in diesem Moment die stillen Reserven ertragswirksam aufgedeckt und die Steuerbelastung ohne einen Geldzufluss von außen wird realisiert (in diesem Punkt steckt die größte Gefahr).
Deshalb unsere dringende Empfehlung: Prüfen Sie selbst oder lassen Sie zeitnah bis zum Jahresende 2023 die Konstellation prüfen, um bei Bedarf noch rechtzeitig handeln/ agieren zu können. Die Überprüfung solcher Konstellationen ist kein größeres Projekt. Die steuerlichen Risiken hingegen bei Nichtdurchführung sind unter Umständen sehr hoch.






