Sebastian Broß, 18.03.2024

Corona-Wirtschaftshilfen – Letztmalige Fristverlängerung zur Einreichung der Schlussabrechnungen bis zum 30. September 2024

Nun besteht Gewissheit: Der Einsatz der Berufsorganisationen hat sich gelohnt! Die Abrechnung der Hilfen für die Wirtschaft beschäftigt Unternehmen und deren Steuerberater bis heute.

Die Bundesregierung hat zusammen mit den Ländern und Vertretern der Berufsorganisationen der prüfenden Dritten beschlossen, die Frist für die Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen) letztmalig bis zum 30. September 2024 zu verlängern.

Diese Verlängerung gibt den Unternehmen nun mehr Zeit, ihre Abrechnungen einzureichen, und soll den Ankündigungen zufolge den Prüfprozess vereinfachen und beschleunigen. Die Entscheidung wurde begrüßt, da sie vielen kleinen und mittelständischen Unternehmen zugutekommt. Die Schlussabrechnungen sind notwendig, um die tatsächlich erhaltenen Mittel mit den prognostizierten Zahlen abzugleichen und gegebenenfalls Rück- oder Nachzahlungen vorzunehmen.

Rückforderungsmaßnahmen bei Fristüberschreitung

In der Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz wird aber auch darauf hingewiesen, dass Rückforderungsmaßnahmen eingeleitet werden, wenn bis zum neuen Endtermin keine fristgerechten Abrechnungen eingereicht werden.

Diese Beiträge könnten Sie auch interessieren

Matthias Kühne – Inhaber und Kanzleileitung

Bilanzierung zum 31.12.2025: Warum sich Steuerberater schon heute um ihre Krisenmandanten kümmern sollten

Die neue Bilanzierungssaison steht vor der Tür und damit die immer gleichen Herausforderungen an Kapazitäten und Geschwindigkeit. Die vermeintliche Lösung...
Frank Lienhard – Inhaber und Kanzleileitung

Spekulationsgewinn bei teilentgeltlicher Übertragung einer Immobilie: Was Sie wissen müssen

Die Übertragung einer Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist kann steuerliche Konsequenzen haben – insbesondere auch dann, wenn sie teilentgeltlich erfolgt. In solchen Fällen...
Frank Lienhard – Inhaber und Kanzleileitung

Haftungsrisiken bei mehreren GmbH-Geschäftsführern: Bedeutung der Geschäftsverteilung

Wenn eine GmbH mehrere Geschäftsführer hat, droht im Haftungsfall jedem einzelnen Geschäftsführer die persönliche Inanspruchnahme auf den vollen Schadensbetrag – unabhängig davon, ob er den Schaden direkt verursacht hat...
Katja Huber – Rechtsanwältin, Zertifizierte Datenschutzbeauftragte in der Kanzlei (TÜV)

Barrierefreiheit im E-Commerce: Wichtige Anforderungen und Umsetzung des BFSG

Mit Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes BFSG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis am 28.06.2025 wird die EU-Richtlinie 2029/882 in nationales Recht umgesetzt...

So werden wir gesehen:

google-rating 5 Stars



DIE SCHRITTMACHER

Rechtsanwälte & Steuerberater
Rammersweierstraße 120
77654 Offenburg

Tel.: +49 781 932470
Fax: +49 781 9324739

info at schrittmacher.de


FPSIGN

Kontakt

DIE SCHRITTMACHER
Rechtsanwälte & Steuerberater
Rammersweierstraße 120
77654 Offenburg

Tel.: +49 781 932470
Fax: +49 781 9324739

[/av_section]