Eigenverwaltung

Hier handelt es sich um eine Abweichung von der Grundstruktur des Regelinsolvenzverfahrens. Im Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann das Gericht die Eigenverwaltung anordnen: Der Schuldner ist dann berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachverwalters (nicht Insolvenzverwalters) die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (s. § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO). Voraussetzung der Eigenverwaltung ist, dass der Schuldner sie beantragt hat und dass keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird.

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