Fortführungsprognose

Im Rahmen der Abschlussprüfung hat der Kaufmann zu prüfen, ob Gegebenheiten bestehen, die gegen die Fortführung des Unternehmens sprechen. Je nach Ergebnis der Fortführungsprognose kann der Jahresabschluss unter der going-concern-Prämisse oder aber unter Zerschlagungsgesichtspunkten aufgestellt werden.

Ausgehend von den Gesamtumständen des Unternehmens ist eine Prognose anzustellen. Der Zeitraum der Prognose soll sich regelmäßig auf 12 Monate nach dem Bilanzstichtag erstrecken. Bei der Beurteilung sind die Verhältnisse zum Bilanzstichtag maßgebend.

Wertaufhellende Tatschen sind zu berücksichtigen. Dagegen dürfen wertbegründende Tatsachen nicht berücksichtigt werden. Wesentlicher Unterschied zur insolvenzrechtlichen Fortbestehensprognose ist der unterstellte gesetzliche Regelfall. Während die handelsrechtliche Fortführungsprognose die Fortbestehensprämisse als gesetzlichen Regelfall unterstellt, geht die insolvenzrechtliche Fortbestehensprognose vom Zerschlagungsfall aus.

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