Geht es im Rahmen der Testamentsvollstreckung „nur“ um die Geltendmachung eines Abfindungsanspruchs, da der verstorbene Gesellschafter aus der Gesellschaft ausscheidet, kann eine Testamentsvollstreckung sinnvoll sein.
Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) sind die Geschäftsanteile und Aktien vererblich und fallen in den Nachlass, so dass eine Testamentsvollstreckung zunächst unproblematisch ohne Zustimmung der Mitgesellschafter angeordnet werden kann. Allerdings können erbrechtliche und gesellschaftsrechtliche Regelungen den Handlungsspielraum des Testamentsvollstreckers einschränken:
Ist die Ausübung von Verwaltungsrechten in der Gesellschafterversammlung durch Nicht-Gesellschafter (hier den Testamentsvollstrecker) in der Satzung ausgeschlossen, so beschränkt sich die Testamentsvollstreckung faktisch auf die Geltendmachung von vermögensrechtlichen Ansprüchen. Da der Testamentsvollstrecker gem. § 2206 BGB keine neuen Pflichten für den Nachlass begründen darf, ist aus Haftungsgründen z.B. keine Kapitalerhöhungen gegen Einlage der Gesellschafter möglich. Auch kann das Schenkungsverbot des § 2205 BGB zu Problemen führen, wenn z.B. eine Satzungsänderung eine Verkürzung der Rechte der Erben bedeuten würde.
Denkbar ist zwar eine Überwindung dieser Probleme über eine zusätzliche rechtsgeschäftliche postmortale Vollmacht für den Testamentsvollstrecker. Ist der Erbe jedoch mit dem Handeln des Testamentsvollstreckers nicht einverstanden, kann er diesem in die Quere kommen.
Kommt die Anordnung der Testamentsvollstreckung in Betracht, lohnt sich die rechtzeitige Befassung mit dem Thema.