Sebastian Broß - Steuerberater, Dipl.-Betriebwirt (FH), Certified Valuation Analyst (EACVA) – Inhaber und Kanzleileitung

Autor

Sebastian Broß

Steuerberater, Dipl.-Betriebswirt (FH), Certified Valuation Analyst (EACVA)

Sebastian Broß, 19.12.2023

Unternehmensbewertung / Ermittlung der Abfindung nach Gesellschaftsvertrag

Wechsel auf der Gesellschafterebene innerhalb des bestehenden Gesellschafterkreises eines Unternehmens lösen in der Regel Abfindungsberechnungen aus, d.h. dem ausscheidenden Gesellschafter steht ein Abfindungsguthaben zu.

Grundlage Gesetz

Auch ohne Abfindungsregelungen im Gesellschaftsvertrag steht dem ausscheidenden Gesellschafter bereits nach dem Gesetz eine Abfindung zu. Die Grundlage hierfür ist der § 738 I S. 2 BGB für die Personengesellschaften. Die GmbH-rechtliche Abfindung wird aus dieser Vorschrift abgeleitet. Ziel der gesetzlichen Regelung ist die Ermittlung des „wahren“ Anteilswerts.

Abfindungsregelungen in Gesellschaftsverträgen

Gibt es im Gesellschaftsvertrag konkrete Vorgaben zur Ermittlung des Anteilswerts gehen diese Regelungen den gesetzlichen Reglungen vor, soweit sie rechtlich zulässig sind. Es empfiehlt sich deshalb konkrete Vorgaben im Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Zum einen gibt es eine Vielzahl an Bewertungsverfahren und zum anderen gehen die einzelnen Verfahren (Ertragswertverfahren nach dem IDW S1, DCF-Verfahren, Umsatz-/EBIT-Multiplikatorverfahren, Substanzwertverfahren, vereinfachtes Ertragswertverfahren nach dem Steuerrecht, etc.) mit unterschiedlichen Kostenpunkten einher. Zudem können mit einer Regelung in der Satzung den persönlichen Vorstellungen besser Rechnung getragen werden.

Unternehmensbewertungsgutachten

Nicht selten werden formularmäßige Abfindungsklauseln mit einem Bewertungsverfahren ohne nähere Befassung in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen. Ein umfangreiches Unternehmens-bewertungsgutachten mit einem detaillierten Bewertungsverfahren ist allein aufgrund des hohen Arbeitsaufwands deutlich teurer als ein einfacheres Bewertungsverfahren. Die Gesellschafter müssen sich dessen bei den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag bewusst sein. Denn wenn der Fall zur Abfindungsberechnung eintritt und die Bewertung erfolgen muss, ist der „Aufschrei“ oftmals groß. Meist wird erst in diesem Zeitpunkt realisiert, mit welchem Aufwand und welchen Kosten die gewählte Bewertungsmethode einhergeht. Gerade bei kleinen Unternehmen (bei denen es regelmäßig um kleinere Unternehmenswerte geht) entsteht oftmals ein Missverhältnis.

Abschläge zur Schonung der Liquidität

In vielen Gesellschaftsverträgen sind darüber hinaus Abschläge auf den ermittelten Unternehmenswert enthalten. Warum ist dies so? Regelmäßig ist das Vermögen der Gesellschafter zu einem Großteil im eigenen Unternehmen gebunden. Im Fall der Ermittlung von hohen Abfindungsguthaben kann es somit zu Situation kommen, dass die übernehmenden Gesellschafter die Abfindung nicht zur Verfügung haben und teilweise auch nicht finanziert bekommen. Vor diesem Hintergrund sieht man in vielen Gesellschaftsverträgen Abschläge von bis zu 30%, Die Rechtsprechung verbietet überzogene Abfindungsbeschränkungen. Es sind somit Grenzen gesetzt für zu hohe Abschläge. Die Urteile die es hierzu gibt, beziehen sich auf das Missverhältnis zwischen der vertraglich vereinbarten Abfindung und dem Verkehrswert der Abfindung. Infolgedessen sind die Banden bei der Festlegung von Abschlägen zu beachten, da ansonsten die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag ins Leere laufen kann, da sie vor Gericht nicht standhält.

Praxistipp

Anteils-/ Unternehmensbewertungen sind komplex. Gerade im Mittelstand liegen in der Regel auch keine Börsennotierungen vor. Somit ist der Unternehmenswert mit einem Bewertungsverfahren zu ermitteln. Ohne fachliche Unterstützung kann es schnell in beide Richtungen gehen, d.h. in Unterbewertungen und auch in Überbewertungen. Das Thema sollte nicht erst beim Ausscheiden aus einer Gesellschaft in den Fokus kommen, denn dann ist es in der Regel zu spät. Übernehmen Sie nicht einfach Standards aus Vertragsentwürfen bei der Gesellschaftsgründung. Machen Sie sich bereits mit Ihren Mitgesellschaftern/ Mitgesellschafterinnen zum Zeitpunkt der Gründung Gedanken über den Bewertungsansatz und ggfls. Abschläge im gesetzlich zulässigen Rahmen. Es besteht bzw. empfiehlt sich sogar auch die Möglichkeit nach der Gründung Anpassungen am Gesellschaftsvertrag vorzunehmen, denn ein Unternehmen durchläuft verschiedene Phasen. In der Gründungsphase wird der Wert eines Unternehmens regelmäßig deutlich niedriger sein, als in der Reifephase. Damit einher gehen auch Anpassungen bei der vorzugswürdigen Art der Bewertungsmethode.

Ansatz: Berater für Berater

Unternehmensbewertungen im Mittelstand gehören zu unseren Spezialgebieten. Wir beraten in diesem Bereich auch andere Steuerberater speziell bezogen auf einzelne Bewertungsprojekte. Wir gewähren Mandatsschutz, d.h. wir betreuen Sie bzw. Ihren Mandanten nur für dieses Thema. Die steuerliche Dauerberatung bleibt in Ihren Händen. Vorteil durch unseren interdisziplinären Beratungsansatz und der Kombination der Hand-in-Hand-Arbeitsweise von Betriebswirten, Steuerberatern und Fachanwälten im Steuer-, Handels- und Gesellschaftsrecht und das in einem Team: Bei Bedarf können wir den Prozess von der Bewertung, den steuerlichen Besonderheiten, bis hin zur vertraglichen Abwicklung (mit Vertragsvorbereitungen für das Notariat) aus der 360-Grad Perspektive des Kunden begleiten.

Hinweis

Im TEAM der SCHRITTMACHER haben wir drei CVAs (Certified Valuation Analysts). Es handelt sich dabei um einen international anerkannten Qualifikationsnachweis im Bereich der Unternehmensbewertung.

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