Überschuldung
Einer der 3 Eröffnungsgründe. Aber nur dann, wenn Schuldner eine juristische Person (z. B. GmbH, AG, Genossenschaft, Verein) oder eine Personenhandelsgesellschaft ist, bei der keine natürliche Person voll haftet, §§ 130a, 177a HGB. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt § 19 Abs. 2 InsO. Die Überschuldung kann aber ausgeschlossen werden durch eine positive Fortbestehensprognose (going concern). Eine solche liegt vor, wenn die Unternehmensfortführung nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich und gewollt ist.
Weiterführende Beiträge hierzu:
- Die Insolvenzgründe unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie
- Fortbestehensprognose – Einfluss der Rückkehr zum alten Überschuldungsbegriff
- NICKERT-Whitepaper: Die Insolvenzgründe
- Fortbestehensprognose – Der planende Blick nach vorn
- Geschäftsführerhaftung
- Überschuldungs- und Zahlungsunfähigkeitsprüfung im Insolvenzrecht