Überschuldung

Einer der 3 Eröffnungsgründe. Aber nur dann, wenn Schuldner eine juristische Person (z. B. GmbH, AG, Genossenschaft, Verein) oder eine Personenhandelsgesellschaft ist, bei der keine natürliche Person voll haftet, §§ 130a, 177a HGB. Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt § 19 Abs. 2 InsO. Die Überschuldung kann aber ausgeschlossen werden durch eine positive Fortbestehensprognose (going concern). Eine solche liegt vor, wenn die Unternehmensfortführung nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich und gewollt ist.

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