Barwert (net present value)
Wert der abgezinsten zukünftigen Einnahmen und Ausgaben auf…
Adjusted Present Value Ansatz (APV)
Auch als APV-Modell oder APV-Verfahren bekannt. Die freien Cashflows…
Zahlungsunfähigkeit
Einer der 3 Eröffnungsgründe. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Verfahrenskostenstundung
Eine Stundung der Verfahrenskosten kommt nach § 4 InsO nur für natürliche Personen in Betracht. Voraussetzung ist zum einen, dass die Person einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat.
Verbraucherinsolvenz
Sie kommt nur für natürliche Personen in Betracht, die nicht selbstständig tätig sind oder zwar selbstständig tätig sind, deren Vermögensverhältnisse aber überschaubar sind und keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnis bestehen.
Überschuldung
Einer der 3 Eröffnungsgründe. Aber nur dann, wenn Schuldner eine juristische Person (z. B. GmbH, AG, Genossenschaft, Verein) oder eine Personenhandelsgesellschaft ist, bei der keine natürliche Person voll haftet, §§ 130a, 177a HGB. Überschuldung liegt vor
Schwacher/starker vorläufiger Insolvenzverwalter
Wenn der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig ist, muss das Gericht alle Maßnahmen treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage..
Sanierungsgutachten
Das Sanierungsgutachten baut in der Praxis in vielen Fällen auf einer Fortbestehensprognose auf. Ziel des Sanierungsgutachtens ist die Erlangung einer nachhaltigen branchenüblichen Renditefähigkeit.