Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen in der Insolvenz

Eine Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es, die Insolvenzgläubiger zu befriedigen. Die Insolvenzgläubiger werden aus der Insolvenzmasse befriedigt. Hier hinein fließt das gesamte Vermögen des Schuldners, das er zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und das er während des Verfahrens erlangt.

Während des Verfahrens wird die Insolvenzmasse z. B. durch Anfechtungsansprüche erhöht, aber immer wieder auch durch Haftungsansprüche gegen die Geschäftsführer. Der Insolvenzverwalter kann gegen den Geschäftsführer Ansprüche nach § 43 GmbHG geltend machen, wenn der Geschäftsführer bei Gesellschaftsangelegenheiten nicht die erforderliche Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns beachtet hat.

Er kann aber auch Ansprüche gegen den Geschäftsführer geltend machen nach § 64 GmbHG für Zahlungen, die nach Insolvenzreife an Gesellschaftsgläubiger bzw. Gesellschafter geflossen sind.

§ 64 GmbHG: „Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind…“.

Zahlung

Mit Zahlung ist nicht nur der Barbestand gemeint, sondern auch das unbare Geschäft. Wenn nun Gelder auf das Geschäftskonto einbezahlt werden und sich das Geschäftskonto im Minus befindet, wird durch die Einzahlung der jeweilige Betrag an die Bank zurückgeführt.

Nach dem BGH (Urteil vom 29.11.1999, Aktenzeichen II ZR 273/98) handelt es sich dabei um eine „Zahlung“ an die Bank. Danach haftet der Geschäftsführer für jeden einzelnen Vermögensabfluss, der Vermögenszufluss wird nicht berücksichtigt.

Haftung

Der Geschäftsführer der C-GmbH wurde in Haftung genommen (OLG München vom 6.11.2013, AZ 7 U 571/13). Die C-GmbH hatte bei einer Bank ein Kontokorrentkonto mit einem Kreditrahmen von 350.000 €. Alle bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und -leistungen waren zur Sicherung an die Bank abgetreten. Die C-GmbH durfte weiterhin Forderungen einziehen. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der C-GmbH wurde am 27.5.2009 auf den Antrag des Geschäftsführers vom 26./27.3.2009 eröffnet.

Im streitgegenständlichen Zeitraum 12.1.2009 bis 1.4.2009 erfolgten auf das Kontokorrentkonto Zahlungseingänge in Höhe von knapp 730.000 € und Zahlungsausgänge in Höhe von ca. 470.000 €.

Der Insolvenzverwalter machte vor dem Gericht erfolgreich geltend, dass die C-GmbH bereits am 12.1.2009 zahlungsunfähig war und dass der Geschäftsführer u.a. für die Zahlungseingänge und -ausgänge haftet, also in Höhe von 1,2 Mio €.

Auch in zweiter Instanz sah das Gericht den Haftungsanspruch für gegeben an. Der Geschäftsführer haftet nach § 64 GmbHG für die Zahlungen auf dem Kontokorrentkonto.
(Quelle: JURIS)

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[Nadine Jablonski]